Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HolzArt GmbH

Der Verkauf von Material oder sonstigen Waren sowie sämtliche Lieferungen und Werkleistungen durch die Firma HolzArt GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist, gelten diese Geschäftsbedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner. Abweichende Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir erkennen diese ganz oder zum Teil ausdrücklich und in Textform an.

  1. Vertragspreis
    • Der Vertragspreis beinhaltet die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer. Sollte sich der Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss erhöhen oder ermäßigen, so ändert sich der Vertragspreis entsprechend. Dies gilt nicht für Forderungen aus Abschlagszahlungen für solche Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.
    • Der Vertragspreis ist fest vereinbart. Voraussetzung ist, dass mit der Ausführung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss begonnen wird. Verzögert sich der Beginn der Ausführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten hat, behalten wir uns vor, den Vertragspreis aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Lohn- und Materialpreiserhöhungen anzupassen.
    • Kommt es zu unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen, z.B. aufgrund von Lieferengpässen unserer Zulieferer, verlängern sich die vereinbarten Lieferzeiten entsprechend.
  1. Mitwirkungspflichten beim Verkauf von Material

2.1   Unser Vertragspartner hat von uns geliefertes Material und sonstige Waren vor ihrem Einbau darauf zu überprüfen, ob sie der bestellten Ware entsprechen und Mängel oder Beschädigungen aufweisen. Bei offensichtlichen Mängeln oder Beschädigungen ist die Erstattung von Ein- und Ausbaukosten ausgeschlossen, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder die Beschaffenheit garantiert. § 442 Abs. 1 BGB gilt ergänzend.

2.2   Im kaufmännischen Verkehr gilt § 377 HGB.

 

  1. Mitwirkungspflichten bei vereinbarten Werkleistungen
    • Sind Werkleistungen Gegenstand des Vertrags, so stellt uns unser Vertragspartner einen kostenlosen Strom- und Wasseranschlusses zur Verfügung. Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wasser trägt unser Vertragspartner, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    • Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns den nötigen und notwendigen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten, insbesondere durch zur Verfügung stellen eines Stellplatzes für LKW, Lagerungsmöglichkeiten für Material und Werkzeug, sowie Abdecken der Fußböden, Wände, Möbel etc. zum Schutz vor Verschmutzungen und Beschädigungen.
    • Unser Vertragspartner hat die von uns erbrachte Werkleistung vor Beschädigungen und Verschmutzungen durch von ihm beauftragte Fremdgewerke oder sonstige Dritte zu schützen.
  1. Abnahme von vereinbarten Werkleistungen

Unser Vertragspartner ist verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Darüber hinaus gilt das Werk als abgenommen, wenn wir unserem Vertragspartner nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und der Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert.

  1. Vollmacht

Mehrere Vertragspartner bevollmächtigen sich gegenseitig zur Vertretung des jeweils anderen. Jeder Bevollmächtigte kann im Rahmen dieser Einzelvertretungsbefugnis ohne Mitwirkung des jeweils anderen allein handeln und ist dabei insb. berechtigt, Anordnungen zu treffen sowie die Abnahme zu erklären.

  1. Eigentumsvorbehalt/ Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    • Ist der Käufer Verbraucher gilt: Von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises in unserem Eigentum. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns unser Vertragspartner unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
    • Ist der Käufer Unternehmer gem. § 14 BGB gelten die Ziff. 6.3-6.9:
    • Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
    • Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
    • Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    • Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    • Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.
    • Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
    • Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
  1. Zahlungen, Skonto, Aufrechnung
    • Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat unser Vertragspartner die Verzugszinsen zu tragen.
    • Bei vereinbartem Skontoabzug ist für die Einhaltung der Skontierungsfrist der Eingang der Zahlung maßgeblich. Das Gleiche gilt bei Ratenzahlung. Gerät unser Vertragspartner mit einer Rate ganz oder teilweise in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
    • Unser Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, sofern die Forderung auf ein- und demselben Vertragsverhältnis beruht.
  1. Mängel
    • Mängel sind uns unverzüglich in Textform, möglichst mit dazugehörigem Foto, anzuzeigen. Dritte, insbesondere unsere Mitarbeiter, sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt.
    • Herstellungs- bzw. produktbedingte geringe Farbabweichungen oder naturbedingte Farbabweichungen, stellen keinen Mangel dar.
    • Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, so ist das Recht auf Nacherfüllung auf die Nachbesserung beschränkt. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
    • Kommen wir einer Mängelbeseitigungsaufforderung unseres Vertragspartners nach und gewährt dieser den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen handelt, hat unser Vertragspartner unsere Aufwendungen, insbesondere Lohn- und Fahrtkosten zu ersetzen. Die Fahrtkosten werden mit 1,50 € /km zzgl. USt. berechnet.
  1. Unterlagen

Unsere Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

  1. Streitbeilegungsverfahren, Gerichtsstand
    • Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teil.
    • Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem betreffenden Vertragsverhältnis Neumarkt i. d. Oberpfalz. vereinbart.
  1. Hinweise zur Datenerhebung und -verarbeitung
    • Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten (Anrede, Vorname, Nachname, Titel, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, ggf. Umsatzsteuernummer, Konto-, Karten- und Zahlungsverkehrsdaten) zur Anbahnung und Abwicklung des Vertrags insbesondere für die gegenseitige Korrespondenz, zur Erfüllung der beidseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Rechnungsstellung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Die Datenerhebung und -verarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
    • Die von uns erhobenen Daten werden gespeichert für die Dauer der Geschäftsbeziehung, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen, und werden danach gelöscht, es sei denn, dass wir aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zur längeren Speicherung verpflichtet sind oder unser Vertragspartner in eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt hat.
    • Unser Vertragspartner kann von uns Auskunft (Art.15 DSGVO), Berichtigung (Art.16 DSGVO), Löschung (Art.17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie Übertragung der Daten (Art. 20 DSGVO) verlangen und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einlegen. Sofern wir personenbezogenen Daten auf Grundlage einer erteilten Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO verarbeiten, kann unser Vertragspartner die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.